Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die unter der https://moodle1.lmz-bw.de veröffentlichte Website des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg (LMZ). Diese Erklärung zur Barrierefreiheit bezieht sich auf das Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG). Das LMZ ist bemüht, die Moodle-Plattform in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu gestalten. 

Diese Erklärung bezieht sich ausdrücklich nicht auf eingebundene Inhalte von Drittanbietern. 

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
 

Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus § 3 Absätze 1 bis 4 und § 4 der BITV 2.0, die auf der Grundlage von § 12d BGG erlassen wurde. Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf einem Barrierefreiheitscheck nach BITV 2.0. Dieser wurde durch das Kompetenzzentrum für digitale Barrierefreiheit an der Hochschule der Medien in Stuttgart im Februar 2023 durchgeführt. Die Überprüfung ergab, dass das LMZ-Moodle-Portal mit den zuvor genannten Anforderungen nur teilweise vereinbar ist.  Um Barrieren in unsere Moodle-Instanz zu beheben, betrachten wir verschiedene Ursachen von Fehlerquellen. 

Folgende Fehlerquellen wurden identifiziert:

1.1 Plattform-Fehler  
Diese sind Barrieren sind nur lösbar durch die Moodle-Entwickler-Community. Die gefundenen Fehler wurden bereits in den Moodle-ISSUE Tracker eingepflegt. Eine Bearbeitung der Issues liegt nicht in der Hand des LMZ. 

1.2 Autor*innen-Fehler  
Diese Barrieren sind durch eine inkorrekte Verwendung der Tools von Moodle verursacht worden. Diese Fehler sind von den Autor*innen behoben worden. 

1.3 Admin-Fehler 
Das bedeutet, dass die Barriere durch eine inkorrekte Einstellung von Moodle verursacht wurde. Diese Fehler sind von den Admins behoben worden. 

1.4 Plugin-Fehler  
Dies sind Barrieren, die durch die Verwendung von Plugins für Moodle von Drittanbietern verursacht werden. Diese Fehler sind bereits teilweise durch flankierende oder alternative Angebote behoben worden. 

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen (noch) nicht barrierefrei: 

1.5 Alternativtexte  
Alternativtexte sind das, was blinden oder seheingeschränkten Nutzenden vorgelesen wird, wenn ein Screenreader ein Bild oder grafisches Bedienelement fokussiert. Die vorgelesenen Informationen sollten äquivalente Informationen zu dem visuell Sichtbaren wiedergeben.  

Um den in der EN 301549 geforderten Punkt 9.1.1.1 Nicht-Text-Inhalt zu erfüllen, müssen Bilder einen Alternativtext erhalten, oder eine Kennzeichnung als “Dekorativ”. Bei Bildern und Grafiken, die noch keinen Alternativtext tragen, ist das ein Plattform-Fehler, dessen Lösung nicht in der Hand des LMZ liegt. 

1.6 Eingebundene Videos 
Im Portal sind einige Videos eingebunden, die eine synchrone Ton- und Bild-Spur enthalten. Es wird zwar größtenteils der sichtbare Text vorgelesen, aber es werden manchmal auch zusätzliche Informationen gegeben, die nicht im Text enthalten sind. Um den in der EN 301549 geforderten Punkt 9.1.2.2 Untertitel (aufgezeichnet) zu erfüllen, müssen die angebotenen Videos mit entsprechenden Untertiteln versehen werden. Sofern es sich um selbsterstellte Videos handelt, werden diese sukzessiv durch die Autorinnen und Autoren angepasst. 

1.7 Listen 
Listen sind wichtig für Nutzende von assistiven Technologien, insbesondere für Screenreader-Nutzende, da diese ihnen Auskunft über die Struktur der Seite geben. Sie sagen beispielsweise an, wie viele Elemente in der Liste enthalten sind. Sie sorgen für eine schnellere und bessere Navigation, indem zu den Listen hingesprungen werden kann. Um den in der EN 301549 geforderten Punkt 9.1.3.1 Info und Beziehungen zu erfüllen, sollten zusammengruppierte Bedien- und Navigationselemente und auch visuelle Listen als HTML-Listen ausgezeichnet werden. 

Das ist hier nicht immer gegeben und ist ein Plattform-Fehler, dessen Lösung nicht in der Hand des LMZ liegt. 

1.8 Kontrast 
Die gelbe Schriftfarbe, die häufig im ganzen Webangebot verwendet wird (vor allem für Links) hat einen zu niedrigen Kontrast zum Hintergrund. Verlangt ist ein Kontrastunterschied von 4.5:1, aber bei der gelben Schrift auf weißem Hintergrund ist er nur 2.07:1. Dieser Kontrastfehler tritt auf allen Seiten auf, damit ist die in der EN 301549 im Punkt 9.1.4.3 Kontrast (Minimum) vorgegebene Kontraststärke nicht erfüllt. Eine Lösung des Fehlers soll beim nächsten Relaunch der LMZ-Gestaltungsrichtlinien mit aufgenommen werden.   

1.9 Beschriftungen oder Anweisungen 
Bei einigen Eingabe- oder Auswahl Feldern (z.B. denen für den Anmeldenamen und das Kennwort) sind jeweils keine sichtbaren Beschriftungen neben den Eingabefeldern vorhanden. Um den in der EN 301549 geforderten Punkt 9.3.3.2 Beschriftungen (Labels) oder Anweisungen zu erfüllen, müssten hier flankierende Beschriftungen eingefügt werden. Dies ist ein Plattform-Fehler, dessen Lösung nicht in der Hand des LMZ liegt. 

1.10 Syntaxanalyse 
Nach Anwendung der Bookmarklets: „Check serialized DOM of current page“ und anschließend „Check for WCAG 2.0 parsing compliance“, werden nach der Validierung zwei für die Barrierefreiheit relevanten Syntaxfehler aufgezeigt. Zum einen eine Duplicate ID und zum anderen das Element <ol> welches ohne ein vorheriges <li> nicht ein Kind-Element eines anderen <ol>-Elements sein darf. Um den in der EN 301549 geforderten Punkt 9.4.1.1 Syntaxanalyse zu erfüllen, müsste die Syntax entsprechend korrigiert werden. Dies ist ein Plattform-Fehler, dessen Lösung nicht in der Hand des LMZ liegt. 

1.11 Erhaltung von Barrierefreiheitsinformationen bei Umwandlungen 
Tabellen und einige andere Elemente, die von Word (oder anderen Programmen) in den Texteditor von Moodle kopiert werden, verlieren ihre Barrierefreiheitsinformationen (wie z. B. Tabellenüberschriften bei Tabellen). Der in der EN 301549 geforderte Punkt 11.8.3 Erhaltung von Barrierefreiheitsinformationen bei Umwandlungen ist nicht erfüllt. Dies ist ein Plattform-Fehler, dessen Lösung nicht in der Hand des LMZ liegt. 

2. Durchsetzungsverfahren 

Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie hier: 

Sie möchten uns bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Für Ihr Feedback sowie alle weiteren Informationen sprechen Sie unsere verantwortlichen Kontaktpersonen an: 

Kathrin Tillenburg 

  • Telefon: 0711 2090 7867 
  • E-Mail-Adresse: dbf@lmz-bw.de

Ralph Guhmann 
  • Telefon: 0711 2090 7890 
  • E-Mail-Adresse: dbf@lmz-bw.de

Oder kontaktieren Sie uns über dieses Kontaktformular unter dem Betreff "Barrieren melden".

Falls das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden. 

Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:

Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: barrierefreiheit-bw.de

Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben. Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen. 


Zuletzt geändert: Freitag, 26. April 2024, 11:13